Wiederkehrende Prüfungen UVV ???

Wiederkehrende Prüfungen UVV - Prüfungen von Arbeitsmittel



Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:

Zustand von verschleißbehafteten Komponenten (z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln)

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen)

Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile (z.B. Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warnrichtungen, Verriegelungen) bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Gabelstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst.

Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen - Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung - selbst festlegen.

Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen und darf damit nur eine "befähigte Person" beauftragen.


ERDBAUMASCHINEN


Prüfung nach:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

BGR 500

"Betreiben von Arbeitsmitteln"


    M
inibagger, Microbagger


Planierraupen

Grabenfräsen

Radlader, Lader, Dumper

ARBEITSBÜHNEN


Prüfung nach:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

BGG 945

"Prüfung von Hebebühnen"


    H
ubsteiger, Scherrenbühnen


Werkstattbühnen

Hubtische

LKW-Hublifte z.B. Denkalift

Flurförderfahrzeuge


Prüfung nach:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (BGI 545)

FEM 4.004

"Prüfung von Gabelstapler"


    h
andgeführte motorbetriebene Flurförderfahrzeuge


Stapler

Motorkleingeräte


Prüfung nach:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)


    R
üttelplatten, Motorflex


Häcksler, Wurzelfräsen

Bodenfräsen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)


§ 10

Prüfung der Arbeitsmittel


(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.


(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebes zu gewährleisten.


(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.


(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.

UVV-Prüfungsdienstleistungen


Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften regeln den Betrieb und die Sicherheit von Anlagen, technischen Geräten und Maschinen.


Beispiele für prüfbedürftigte Geräte und ihre Prüfzyklen

Arbeitsmittel

Prüfzyklus

Rechtsgrundlage

Ladebrücken

12 Monate

ZH1/156

Kraftbetätigte Türen und Tore

12 Monate

ZH1/494

Gabelstapler

12 Monate

BetrSichV / FEM

handgeführte motorbetriebene Flurförderfahrzeuge

12 Monate

BetrSichV / FEM

Arbeitsbühnen

12 Monate

BGG 945

Minibagger

12 Monate

BGG 500

Motorkleingeräte

Variabel, je nach Art und Ort der Verwendung.

BetrSichV

Verantwortung und Haftung


Für die den Zustand und Einsatzbereitschaft der Arbeitsmittel ist grundsätzlich der Unternehmer verantwortlich und haftet bei Fehlversagen ebenso für diese.

In Bezug auf die Haftung wird hier auch auf das BGB verwiesen, insbesondere § 823 und § 831.